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Allgemeine Einkaufsbedingungen NeoPrediX


1.     Anwendbarkeit

1.1.    Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) finden Anwendung auf den Erwerb von Waren (“Lieferungen”) oder Werk-/ Dienstleistungen („Leistungen“) durch NeoPrediX* von einem Lieferanten ("Lieferant") und sind Bestandteil der diesen Erwerb betreffenden Anfragen, Angebote, Bestellungen und Vereinbarungen.

1.2.    Anderslautende Bedingungen - soweit sie nicht schriftlich vereinbart werden - gelten nicht. Zwischen NeoPrediX und dem Lieferanten von diesen AEB vereinbarte Abweichungen gehen diesen AEB vor. Diese AEB gelten auch dann, wenn NeoPrediX in Kenntnis aber ohne ausdrückliche Bestätigung abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen oder Leistungen annimmt.

2.     Angebote

2.1.    Der Lieferant ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 3 Monaten ab Eingang des Angebotes bei NeoPrediX gebunden. Ein Angebot des Lieferanten ist für jedes mit NeoPrediX i.S.v. §§ 15ff AktG verbundene Unternehmen gültig.

2.2.    Ein Angebot des Lieferanten muss von NeoPrediX schriftlich oder in Textform angenommen werden. Der Lieferant soll die Annahme innerhalb von zwei Werktagen schriftlich bestätigen. Bestätigt der Lieferant eine Annahme nicht innerhalb von zwei Wochen, ist NeoPrediX zur Stornierung der Annahme berechtigt.

3.     Änderungen

3.1.    NeoPrediX ist berechtigt, Spezifikationen (z.B. Zeichnungen, Verpackung), Termine und Bestimmungsorte von Zeit zu Zeit und ohne Ankündigung zu ändern. Der Lieferant ist innerhalb angemessener Frist zur Umsetzung der Änderungen verpflichtet.

3.2.    Änderungen der Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten, die Form, Passform, Funktionen oder Zertifizierung beeinflussen können, müssen NeoPrediX mindestens 4 Monate vor dem gewünschten Anfangsdatum mitgeteilt werden. Änderungen werden nicht ohne schriftliche Einwilligung von NeoPrediX umgesetzt.

4.     Preise

4.1.    Lieferungen erfolgen DDP (INCOTERMS 2020), mit Bestimmungsort am Sitz von NeoPrediX, soweit von NeoPrediX kein abweichender Bestimmungsort angegeben wurde. Vereinbarte Preise sind Festpreise und umfassen alle vom Lieferanten nach DDP zu tragenden Kosten.

4.2.    Die Vergütung für Leistungen umfasst alle im Zusammenhang mit der Leistung entstehenden Kosten (z.B. Reisekosten, Spesen).

5.     Lieferung und Verzug

5.1.    Lieferungen sind vom Lieferanten auf seine Kosten unter Berücksichtigung der Art der Ware und des Transportmittels angemessen zu verpacken.

5.2.    Der Lieferant ist ohne schriftliche Einwilligung von NeoPrediX zu Teilleistungen nicht berechtigt.

5.3.    Angegebene und vereinbarte Leistungs- und Liefertermine sind verbindlich. Ist kein Datum festgelegt, erfolgt die Lieferung oder Leistung innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten.

5.4.    Lieferdatum ist das Datum des Wareneingangs bei NeoPrediX.

5.5.    Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, der über einen einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgeht, ist unwirksam.

6.     Zahlungen

6.1.    Zahlungen erfolgen entweder innerhalb 20 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung.

6.2.    Eine Zahlung wird nur durch eine ordnungsgemäße Rechnung fällig, die insbesondere den Anforderungen von § 14 Abs. 4 UstG (Art. 226 der Richtlinie 2006/112/EG) entspricht.

6.3.    Tag der Zahlung ist der Tag der Zahlungsanweisung durch NeoPrediX.

6.4.    Zahlungen durch NeoPrediX sind keine Bestätigung, dass die Lieferung oder Leistung vertragsgerecht oder mangelfrei ist.

7.     Mängelhaftung (Gewährleistung)

7.1.    Mängelansprüche verjähren 36 Monate nach Lieferung, Abnahme (soweit vereinbart) oder bei Leistungen nach vollständiger Leistungserbringung.

7.2.    Ein Mangel liegt insbesondere vor, wenn gelieferte Waren von Spezifikationen, Zeichnungen und/oder Mustern, die NeoPrediX dem Lieferanten angegeben hat, abweichen.

7.3.    Liegt ein Mangel vor, hat der Lieferant nach Wahl von NeoPrediX nachzubessern oder nachzuliefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann NeoPrediX auch teilweise vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

7.4.    Mangelhafte Lieferungen werden auf Kosten des Lieferanten an diesen zurückgesendet.

8.     Haftung

8.1.    Der Lieferant haftet für Schäden, die auf Mängel oder eine Verletzung von Vertragspflichten des Lieferanten zurückzuführen sind, es sei denn, der Lieferant hat dies nicht zu vertreten. Davon umfasst sind angemessene Kosten der Rechtsvertretung. Nachunternehmer des Lieferanten gelten als seine Erfüllungsgehilfen.

8.2.    Wenn zur Abwendung von Gefahren für Leib und Leben Dritter Produkte von NeoPrediX zurückgerufen werden, weil vom Lieferanten gelieferte Waren Fehler aufweisen, hat der Lieferant dabei entstehende Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten. NeoPrediX informiert den Lieferanten unverzüglich über mögliche Rückrufmaßnahmen und berücksichtigt die Interessen des Lieferanten.

9.     Rechte am geistigen Eigentum

9.1.    Bei Lieferungen und Leistungen, die individuell für NeoPrediX gefertigt oder erbracht werden, überträgt der Lieferant NeoPrediX alle übertragbaren Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere an Erfindungen und urheberrechtlichen Werken. Der Lieferant übergibt NeoPrediX auf erstes Anfordern und kostenfrei zugehörige Unterlagen, Modelle und Zeichnungen. Der Lieferant erteilt NeoPrediX an nicht übertragbaren Rechten ein kostenloses, unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht. Soweit rechtlich möglich, hat NeoPrediX das Recht zur Bearbeitung der zugrunde liegenden Lieferungen und Leistungen.

9.2.    Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen/Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Werden Schutzrechte Dritter verletzt, ist der Lieferant durch Änderung der Lieferung/Leistung, Erwerb entsprechender Nutzungsrechte oder auf andere Weise verpflichtet, der Schutzrechtsverletzung abzuhelfen. Anderenfalls ist NeoPrediX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Rechte von NeoPrediX bleiben unberührt.

9.3.    Der Lieferant ist ohne schriftliche Einwilligung nicht berechtigt, Marken und geschäftliche Bezeichnungen von NeoPrediX zu verwenden.

10.   Geheimhaltung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, das Vertragsverhältnis mit NeoPrediX Dritten mitzuteilen, soweit er nicht behördlich oder gesetzlich dazu verpflichtet ist.

11.   Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1.  Das Vertragsverhältnis zwischen NeoPrediX und Lieferant unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Ver- einten Nationen über den internationalen Warenkauf.

11.2.  Gerichtsstand ist Regensburg, Deutschland. NeoPrediX kann wahlweise auch am Sitz des Lieferanten Klage erheben.

 

 

                 * „NeoPrediX“ bezeichnet die Gesellschaften NeoPrediX AG mit Sitz in Regensburg (Deutschland) und NeoPrediX AG mit Sitz in Basel (Schweiz).                                                                                                          

Stand: Januar 2021